• Zurück zur Homepage der Umweltstation Iffens
  • Zurück zum Vorstellung der Station

    DER VEREIN

    Unser Verein "Umwelterziehung Iffens e.V." ist gemeinnützig anerkannt. Etwa 40 Mitglieder tragen die Vereinsstruktur.
    1. Vorsitzender ist Wolfgang Meiners, 2.Vorsitzende Bärbel Supper.
    Gertrud Becker aus Nordenham war lange Zeit im Vorstand, sie ist 2015 verstorben.

    Unsere Jahreshauptversammlung ist regelmäßig am Aschermittwoch ab 18.00 Uhr..

    Dieser Verein nimmt Spenden und Bußgelder entgegen. Der Iffens - FreundInnenkreis ist eine Gruppe von SpenderInnen, die uns die monatliche Abbuchung kleiner Beträge von ihren Konten gestatten ( besonderes Info anfordern).

    Der Verein ist offizielle Einsatzstelle für das Freiwillige Ökologische Jahr und engagiert sich in der regionalen Jugendgerichtshilfe. Über den Verein können wir - je nach Spendenaufkommen - den Aufenthalt von PraktikantInnen oder auch Fahrtkosten bezuschußen (Stipendienprogramm). Auch internationale Projekte haben wir über den Verein günstig organisieren können.

    Spendenkonto: Umwelterziehung Iffens e.V. Kto.: 368 119 - 302 Postbank Hannover BLZ 250 100 30
    IBAN: DE52 2501 0030 0368 1193 02

    Natürlich haben wir auch eine Satzung und die nötige Vereinsverwaltung.


    Satzung

    UMWELTERZIEHUNG IFFENS e. V.
    Verein zur Förderung der pädagogischen Praxis in Natur und Umwelt

    § 1 Name und Sitz
    (1) Der Verein führt den Namen : Umwelterziehung Iffens. Der Untertitel lautet: Verein zur Förderung der Pädagogischen Praxis in Natur und Umwelt. Sitz des Vereins ist Iffens in Butjadingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    (2) Der Verein verfolgt ausschließlich, selbstlos und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgebenordnung.

    §2 Zweck und Aufgaben
    (1) Der Verein bezweckt den umfassenden Schutz von Natur und Umwelt.
    (2) Er will durch Maßnahmen aktiven Umweltschutzes mithelfen, daß eine bessere Lebensqualität für Menschen, Tiere und Pflanzen erreicht wird, z.B. durch vorbildliche Gestaltung von Naturräumen wie Mustergärten.
    (3) Der Verein will durch die Förderung von Jugend- und Erwachsenenbildung dazu beitragen, daß bessere Umweltbedingungen geschaffen werden und Mißstände beseitigt werden,z.B. durch Ausarbeitung methodisch didaktischer Unterrichtshilfen.
    (4 ) Der Verein will für Multiplikatoren und Interessierte im Umwelt- und Naturschutz durch Beratung und praktische Unterstützung ein Ergänzen und Nachholen der Kenntnisse und Erlebnisse im Umwelt- und Naturschutz ermöglichen, z.B. durch Kurse wie das Ökopraktikum.
    (5) Regionale und überregionale Aspekte sollen verknüpft werden. Nationale und internationale Begegnungen sollen gefördert werden, z.B. durch gemeinsame Veranstaltungen von aktiven Bürgern/innen und Multiplikatoren/innen in der Umwelterziehung aus verschiedenen europäischen Regionen (Kulturökologie).
    (6) Der Verein verfolgt im Rahmen des Vereinszweckes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung.
    (7) Um die Zwecke des Vereins zu erfüllen, kann die Beherbergung von Kursteilnehmern im Rahmen von Bildungsangehoten zum Selbstkostenpreis möglich sein.

    3 Finanzmittel
    (1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht.
    (2) Der Verein erstrebt keine eigennützigen Gewinne. Mittel dürfen nur für die satzungsgemässen Ziele und Zwecke verwendet werden.
    (3) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf die Beitragserstattung.
    (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    (5 ) Die Tätigkeit für den Verein erfolgt ehrenamtlich.

    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
    (1) Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag gilt als genehmigt, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags die Aufnahme schriftlich verweigert. Im Falle der Verweigerung entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.
    (2) Förderer des Vereins sind Personen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und zur Förderung seiner Zwecke und Aufgaben Beiträge zu leisten bereit sind, ohne Mitglied zu sein.

    § 5 Rechte und Pflichten des Mitglieds
    (1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Angebote des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen.
    (2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

    § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
    (2)Die Mitgliedschaft kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
    (3) Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Ziele und das Ansehen des Vereins verstößt, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden .

    § 7 Beiträge
    (1) Der Beitrag ist umittelbar nach der Aufnahme oder im Regelfall zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres (= Kalenderjahr ) zu entrichten.
    (2) Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

    § 8 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind:
    - die Mitgliederversammlumg
    - der Vorstand

    § 9 Der Vorstand
    (1) Der Vorstand des Vereins bestaht aus: dem/der l.Vorsitzenden, dem /der 2.Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassenwart/in
    (2) Der Vorstand des Vereins führt die Geschäfte des Vereins nach eigenem pflichtgemässen Ermessen in Übereinstimmung mit Sinn und Wortlaut der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstandes. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
    (3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. und 2. Vorsitzende, jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
    (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Wah1 eines neuen Vorstandes. Die gleichberechtigten Vorstandsmitglieder sind namentlich und in ihrer Funktion zu wählen. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder können durch Blockwahl bestimmt werden in der Form, daß jeder/e Stimmberechtigte soviele Stimmen abgeben kann, wie Personen zu wählen sind. Die Personen, die am meisten Stimmen haben sind gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so rückt der/die nächstfolgende Kandidat/in aus der zurückliegenden Vorstandswahl nach. Sofern dies nicht möglich ist, wird ein Ersatzmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt für die Dauer der restlichen Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
    (5 ) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    (6) Inhalt der Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen müssen schriftlich festgehalten und vom/von der Vorsitzenden oder von/vom der Sitzungsleiter/in durch Unterschrift bestätigt werden . Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem fernmündlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind.
    (7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und teilt diese, sowie die interne Aufgabenverteilung den Mitgliedern mit.

    § 10 Die Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
    (2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder jederzeit beschlußfähig.
    (3) Die Mitgliederversammlung ist für folgendes zuständig: -Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes -Entgegennahme des Berichts des Kassenführers/der Kassenführerin und Genehmigung des Rechnungsabschlußes -Entlastung des Vorstandes -Entlastung des/der Kassenprüfer/in -Wahl des/der Kassenprüfers/in
    (4) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird bis spätestens 3l.Mai jährlich vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
    (5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es zwingend erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder gefordert wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung entspricht den Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
    (6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten und von/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
    (7) Anträge über die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über Ausnahmen und die Zulassung von Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Nicht form- und fristgerechte Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung auf der Mitgliederversammlung Zustimmung der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    § 11 Satzungsänderung
    (1) Satzungsänderungen beschließt die Mitglieder versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    (2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand im Wortlaut der beantragten Änderung mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen und mit der Einladung den Mitgliedern bekanntgegeben werden.

    § 12 Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Satzungszweckes
    (1) Über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. (2) Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Satzungszweckes dem gemeinnützigen Verein Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland mit Sitz in Bonn zu, der es zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken verwend darf.

    § 13 Allgemeine Bestimmungen
    (1) Die Sitzungen der Vereinsorgane sind nicht öffentlich. Ausnahmen sind zulässig, insbesondere kann der Vorstand zu allen Veranstaltungen Gäste einladen oder zulassen.
    (2) Soweit die Versammlung nichts anderes beschließt, leitet eine/r der Vorsitzenden die Sitzung ( Sitzungs- oder Versammlungsleiter/in). Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt eine/n Schriftführer/in.
    (3) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder muß schriftlich gewählt werden (geheime Wahl). Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

    § 14 Inkrafttreten
    Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    Die vorstehende Satzung wurde angenommen
    Iffens den 6. 12. 1986

    Unterschriften


  • Zurück zur Homepage der Umweltstation Iffens
  • Zurück zum Vorstellung der Station